V e r t r a g über die Überlassung der PARTS-PUBLISHER Offline Viewer Programme Dies ist ein Vertrag zwischen Ihnen, dem Nutzer der Software (Kunde) und der Firma Docware GmbH, Kaiserstr. 30, D-90763 Fürth. Bitte lesen Sie sich diesen Vertrag sorgfältig durch. Falls Sie am Ende des Textes Ihr Einverständnis erklären, bedeutet dies, dass Sie mit sämtlichen Bedingungen und Konditionen dieses Vertrages einverstanden sind. 1 Lizenzbedingungen, Nutzungsumfang für die Überlassung der PARTS-PUBLISHER Offline Viewer Programme Mit Erwerb der Programme erhält der Kunde die nachstehend näher beschriebenen Rechte. 1.1 Die folgende Definition der Softwareüberlassung bezieht sich im Rahmen der PARTS-PUBLISHER Software ausschließlich auf die PARTS-PUBLISHER Offline Viewer Programme. 1.2 Der Kunde erhält an den beschriebenen PARTS-PUBLISHER Offline Viewer Programmen jeweils das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich befristete Recht, die von Docware überlassenen Programme in der nachstehend beschriebenen Art und Weise zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Programme Dritten zur Verfügung zu stellen oder für Dritte zu nutzen. 1.3. Viewer-Programme: 1.3.1 Offline Viewer-Programme: 1.3.1.1 Offline Viewer Programme sind Programme, die, Datenträger-gestützt, mit oder ohne Installation z.B. von CD oder DVD Datenträger, es ermöglichen, fertig erstellte Offline Kataloge, elektronisch zu lesen. 1.4 Fremdprogramme: In den von Docware zu liefernden Programmen können Fremdprogramme integriert sein. Der Kunde erhält an diesen Programmen ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares, ebenfalls zeitlich begrenztes Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht berechtigt den Kunden nur, diese Fremdprogramme bestimmungsgemäß, das heißt zu den gleichen Zwecken zu nutzen, wie die Offline Viewer-Programme von Docware. Jede anderweitige Verwendung dieser Programme ist streng untersagt. Zuwiderhandlungen führen zur sofortigen fristlosen Kündigung der gesamten Lizenz. 1.5 Für Testversionen, Musterkopien und kostenlos überlassene Programme seitens Docware gelten die im vorliegenden Abschnitt dargelegten Bedingungen solange, bis Sie eine Lizenz für eine kommerzielle Vollversion eines solchen Produkts erwerben. Das überlassene Programm ist entweder zeitlich begrenzt, für eine begrenzte Datenmenge funktionsfähig oder verfügt nur über eingeschränkte Funktionalitäten bzw. Funktionen. Docware lizenziert die Software "wie besehen" und ausschließlich zu Demonstrationszwecken. Wenn es sich bei der Testversion, Musterkopie oder kostenlos überlassene Software um eine zeitlich begrenzte Version handelt, ist das Programm nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (z.B. 15, 30 oder 45 Tage) ab Installationsdatum (dieses Datum bestimmt das Datum der Zeitsperre) nicht mehr funktionsfähig. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die untenstehende Lizenz beendet, es sei denn, sie wird bei Kauf einer kommerziellen Vollversionslizenz von Docware verlängert. Wenn es sich bei der Testversion, Musterkopie oder kostenlos überlassene Software um eine Version mit begrenzter Datenmenge handelt, ist das Programm auf die Verarbeitung einer bestimmten Datenmenge (z.B. 300 oder 500 Datensätze) begrenzt und eingeschränkt. Die Begrenzung der Datenmenge kann bei Kauf einer kommerziellen Vollversionslizenz von Docware erhöht werden. Eine solche Testversion, Musterkopie oder kostenlos überlassene Software ist nach Ablauf des festgelegten Zeitraums nicht mehr funktionsfähig. Auf Daten oder Datenausgaben, die Sie mit der Testversion, Musterkopie oder kostenlos überlassene Software oder einem zugehörigen Produkt erstellt haben, greifen Sie auf eigenes Risiko zu. Docware schließt jegliche Garantie und Gewährleistung aus und begrenzt seine Haftung Ihnen gegenüber für Testversionen, Musterkopien und kostenlos überlassene Software auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. 1.6 Die Docware GmbH kann die Ihnen eingeräumte Lizenz aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf der Lizenz ist insbesondere, wenn die zur Nutzung überlassenen Daten und Programme zu sachfremden oder vertragswidrigen Zwecken eingesetzt werden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 1.7 Alle Rechte an den Programmen und der Dokumentation - im Original oder in Kopie -bleiben bei Docware. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere die Weitergabe eines Programmes oder von Programmunterlagen an Dritte, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Docware. Die Weitervermietung des Programmes ist untersagt. 1.8 Das Anfertigen von Kopien oder anderen Vervielfältigungen von überlassenen Programmen oder Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zu Sicherungs- und Archivierungszwecken zulässig. Auch auf den Sicherungskopien und Archivierungskopien hat der Kunde für Dritte eindeutig zu vermerken, dass die Datenträger und beinhalteten Programme von Docware stammen. 1.9 Der Kunde wird alle Informationen über die Programme, die verwendeten Methoden und Verfahren sowie die Lizenzprogramme betreffende Unterlagen vertraulich behandeln und alle nötigen Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu den Programmen zu verhindern. 1.10 Der Kunde haftet gegenüber Docware für Schäden aufgrund missbräuchlicher Nutzung der Programme, insbesondere bei unbefugter Weitergabe der Programme nebst Unterlagen an Dritte. Es ist nicht erlaubt mit dem durch das Parts Publisher-System erzeugten Katalog oder durch Analyse der vom PP-System erzeugten Strukturen ein dem Parts Publisher-System ähnliches Katalog-System zu erstellen oder zu verbessern. 1.11 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Pflichten wird unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 25.000,00 € fällig. Docware bleibt berechtigt, daneben Schadenersatz in Höhe einer Lizenzgebühr geltend zu machen. Dem Kunden bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass der Schaden für Docware geringer als eine Lizenzgebühr ist oder gar kein Schaden entstanden ist. 1.12 Verstöße gegen wesentliche Verpflichtungen aus den vorgenannten Bestimmungen berechtigten Docware zur sofortigen fristlosen Kündigung der Lizenz. Der Kunde ist ab da nicht mehr berechtigt, die Programme weiter zu betreiben. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, sollen sie durch eine wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 2 Nicht enthaltene Leistungen: 2.1 Die Lieferung umfasst grundsätzlich nicht die Installation der Software beim Kunden. Die Installation ist dementsprechend auch nicht in der Softwareüberlassung enthalten 2.2 Die Erfassung von Stammdaten sowie ähnliche Vorarbeiten oder die Lieferung ggf. erforderlichen Datenträger gehören ebenfalls nicht zum Leistungsumfang. Soweit sie von Docware erbracht werden sollen, so sind diese Arbeiten gesondert zu beauftragen und im Folgenden entsprechend der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste von Docware zum Zeitpunkt der Dienstleistung abzurechnen. 2.3 Docware wird die nachfolgenden Leistungen entsprechend ihren Möglichkeiten auf Anforderung des Kunden zu den jeweils gültigen Bedingungen erbringen: Systemanalyse, Systemgenerierung, Parametrierung, Installation, Einweisung, Unterstützung per Fernbetreuung und Telefon, Beratung bei der Fehlerbeseitigung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Bei derartigen Leistungen behält der Kunde die volle Gesamtleistung, Aufsicht und Verantwortung für die Tätigkeit, bei der er durch Mitarbeiter von Docware unterstützt wird. Eigenverantwortliche Programmerstellung durch Docware gilt nicht als Unterstützung im Sinne dieser Bestimmung. Die Leistungen gem. Ziffer 1.1 werden einzeln erfasst und abgerechnet. Sie sind vom Kunden jeweils schriftlich zu bestätigen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. 3 Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt: 3.1 Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. 3.2 Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. 3.3 Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten: 3.3.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, daß der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt. 3.3.2 Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind. 3.3.3 Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben. 3.3.4 Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen). 3.3.5 Wir sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist. 3.3.6 Im übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. 4 Gewährleistung: Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen und Hardware nicht ausgeschlossen werden können. 4.1 Gewähr wie folgt: 4.1.1 Für die neu hergestellte vom Kunden bezahlte Sache 12 Monate; für gebrauchte, kostenlos oder zum Test überlassene Sachen wird eine Gewährleistung nicht übernommen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. 4.1.2 Der Kunde hat unverzüglich die gelieferten Programme und Hardware auf Mängel zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Kunden unverzüglich der innerhalb der vorgenannten Fristen mitzuteilen. 4.1.3 Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 4.1.4 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Programme und Hardware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. 4.1.5 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Nachlieferung, ist uns eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren. 4.2 Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch ordnungsgemäße Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 4.2.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung. Wir können auch eine vorläufige Umgehung des Fehlers zur Verfügung stellen, solange diese Umgehung die Handhabung des Programmes für den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen. 4.2.2 Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche, wiederum nach eigener Wahl bezüglich Art und Weise innerhalb angemessener Frist einen weiteren Nacherfüllungsversuch vorzunehmen. Erst wenn auch die dritte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, wegen dieses Mangels vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. 4.3 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung unserer Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen. 4.4 Die Beweislast für Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer. 4.5 Erhält der Kunde eine mangelhafte Installationsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Installationsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Installationsanleitung der ordnungsgemäßen Installation entgegen steht. 4.6 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Programme. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Lebens des Kunden. 4.7 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Programme oder Hardware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung. 4.8 Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei Vertragsschluss genutzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schulden wir allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde. 4.9 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizensierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rückgabe unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten. Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer angenommenen Abschreibungszeit von 3 Jahren berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung ein 1/36 des Preises zu zahlen ist. 4.10 Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzliches Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten, die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung. 4.11 Eine Gewährleistung für Unterstützungshandlungen wird nicht übernommen. 4.12 Docware leistet keine Gewähr für Programme oder Hardware, die auf Probe überlassen wurden und die vom Kunden nach dessen Prüfung auf die Verwendbarkeit übernommen wurden. 4.13 Abwicklung von Fremdgarantien: Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Wir sind bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der kostenpflichtig ist. 5 Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen: 5.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes: Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen; Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang: Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz verlangen. 5.2 Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. 5.3 Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand, während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer gilt zusätzlich folgendes: 5.3.1 Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen, Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungsverpflichtung (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf € 25.000,00 pro Schadensfall, jährlich auf zwei Fälle begrenzt. 5.3.2 Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 5.4 Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen und zu dokumentieren. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von uns dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen Mitarbeiter von uns die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste von uns. 5.5 Beschaffungsrisiko: Wir übernehmen bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen worden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haften wir nicht. 5.6 Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen begründet wird. 6 Ausfuhrbestimmungen: Beabsichtigt der Kunde, soweit er hierzu vertraglich berechtigt ist, von Docware gelieferte Programme oder Hardware zu exportieren, wird der Kunde die Ausfuhrbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland befolgen. Der Kunde wird Docware alle Informationen und Erklärungen zur Verfügung stellen, die Docware ihrerseits zur Erfüllung inländischer Ausfuhrbestimmungen benötigt. 7 Allgemeines: 7.1 Erhält Docware vom Kunden vertrauliche Unterlagen, die als solche gekennzeichnet sind, wird Docware ihre Mitarbeiter zur vertraulichen Behandlung dieser Unterlagen anhalten. Entsprechendes gilt für den Kunden. 7.2 Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Docware. Diese werden dem Kunde auf Wunsch gern übersandt. 7.3 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag, in der auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. 7.4 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Docware und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Sollte der Vertrag eine unbeabsichtigte Lücke enthalten, sind Docware und der Kunde verpflichtet, diese durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Gesamtvertrages am nächsten kommt. 7.5 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach Wahl von Docware der Sitz von Docware in Fürth oder der Sitz des Kunden. 7.6 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen. © Docware GmbH, Kaiserstraße 30, 90763 Fürth, Telefon 0911/9 77 59-0, Telefax 0911/9 77 59-99, E-Mail: info@docware.de, Internet: http://www.docware.de Änderungen vorbehalten 04.12.2013